Sonstiges 2011                

                            

 

Information zur Umkehrung der Steuerschuld ab dem 01.07.2011

***Reverse Charge Verfahren***

 

Genaue Informationen entnehmen Sie bitte dem Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen vom 24.06.2011. Es folgt eine vereinfachte Übersicht.

 

 

Information §13b Finanzamt (69 KB)


Warum erhalten Sie eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer?

Für bestimmte Waren geht seit dem 01.07.2011 die Steuerschuld auf den unternehmerischen Leistungsempfänger über (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG). Dies bedeutet, dass diese Lieferungen

ohne Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Die Rechnung bleibt aber steuerpflichtig und der Kunde ist dann verpflichtet, die Umsatzsteuer an sein Finanzamt abzuführen. Wenn der Kunde vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er die Vorsteuer auf den Reverse Charge Anteil beim Finanzamt abrechnen.

 

Welche Waren fallen unter die Reverse Charge Regelung?

  • Mobilfunkgeräte
  • Integrierte Schaltkreise: Ein integrierter Schaltkreis ist eine auf einem einzelnen (Halbleiter-) Substrat (sog. Chip) untergebrachte elektronische Schaltung (elektronische Bauelemente mit Verdrahtung). Zu den integrierten Schaltkreisen zählen insbesondere Mikroprozessoren und CPUs (Central Processing Unit, Hauptprozessor einer elektronischen Rechenanlage). Die Lieferungen dieser Gegenstände fallen unter die Umsätze im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG (vgl. Absatz 2 Nr. 12), sofern sie (noch) nicht in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand (Endprodukt) eingebaut wurden. (…)

 

Gibt es Ausnahmen? (Können Rechnungen betroffener Waren mit Mehrwertsteuer vorkommen?)

Ja. Die Regelung gilt erst ab einem Betragswert von 5.000,00 € für einen „wirtschaftlich einheitlichen Vorgang“. Das bedeutet, dass Rechnungen für Aufträge mit einem Wert unter 5.000,00 € mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

 

 

Können Rechnungen unter 5.000,00 € ohne Mehrwertsteuer vorkommen?

Ja. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Einzelrechnung unter der 5.000,00 € - Grenze liegt, der Gesamtauftrag aber mindestens 5.000,00 € beträgt. Ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang kann nicht nur eine Rechnung, sondern auch ein Auftrag oder eine Rahmen- und Liefervereinbarung sein.

 

 

Im Zweifel oder bei weiteren Fragen nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrem Steuerberater auf.