AGB

 

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Allgemeine Lieferbedingungen

 

 

§ 1

Geltung der Bedingungen

 

(1)

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungs- und Schulungsleitungen

der Ineltek GmbH (nachfolgend Verwender). Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gemäß § 305 Abs. 3 BGB n.F.,

auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese

Bedingungen als angenommen.

(2)

Allgemeine Geschäftsbedingungen  des Kunden gelten nur, soweit sie vom Verwender ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

Auf diese Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Widerspricht der Verwender den Allgemeinen

Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich, bedeutet dies kein Einverständnis mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3)

Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem

Vertrag schriftlich niederzulegen.

(4)

Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern im Sinne des § 474 BGB n.F., sofern sie die gesetzlichen Regelungen

der §§ 433-435, 437, 439-443 und 474-479 BGB n.F. einschränken. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche. An die Stelle der Geschäftsbedingungen

treten in einem solchen Fall die gesetzlichen Regeln.

 

 
 

§ 2

Angebote

 

(1)

Die Angebote des Verkäufers sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich, soweit im Angebot nicht ausdrücklich

etwas anderes bestimmt wird. Nach einem Angebot des Verwenders kommt ein Vertrag erst durch schriftliche Bestätigung des Verwenders zustande.

Die Änderung einer verbindlichen Liefer- oder Leistungsbeschreibung wird ebenfalls erst mit schriftlicher Bestätigung des Verwenders wirksam.

Geringfügige, den Vertragszweck nicht gefährdende und technisch bedingte Abweichungen vom Angebot behält sich der Verwender auch nach

Bestätigung des Auftrages vor.

(2)

Preisangaben gelten nur bei vollständiger Auftragserteilung und Auftragsausführung. Bei Farbabbildungen sind Abweichungen möglich.

(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(4)

Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der Lieferungen und Leistungen des Verwenders bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

schriftlichen Bestätigung des Verwenders.

(5)

Die Angestellten des Verwenders sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt

des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

(6)

Mündliche Angaben, Produktbeschreibungen, Leistungsangaben o.Ä. stellen keine Zusicherung dar. In Prospekten oder ähnlichen Unterlagen

enthaltene produktbeschreibende Angaben sind nicht verbindlich.

 

§ 3

Mitwirkungspflichten des Kunden

 

(1)

Der Kunde hat dem Verwender alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Unterlagen und Informationen richtig, vollständig und rechtzeitig

zur Verfügung zu stellen. Macht der Kunde die erforderlichen Angaben nicht, wird der Verwender ihn hierzu schriftlich auffordern und ihm eine

angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Verwender berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte

Arbeitsleistungen des Verwenders sind zu vergüten.

(2)

Ist der Verwender zu Arbeiten in den Räumen des Kunden oder vom Kunden bereitzustellenden Räumen verpflichtet, hat der Kunde dafür Sorge

zu tragen, dass den Mitarbeitern des Verwenders der Zutritt ermöglicht wird und jegliche Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrages

geschaffen sind. Wird diese Verpflichtung vom Kunden nicht eingehalten, hat der Kunde dem Verwender entstehende Mehrkosten zu ersetzen.

Die Pflicht zur Mitwirkung ist eine Hauptpflicht des Kunden.

 

§ 4

Preise und Zahlungsbedingungen

 

(1)

Die Preise sowie die Vergütung der Leistungen des Verwenders und eventuell anfallende Nebenkosten berechnen sich nach der zum Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste des Verwenders oder einem ausdrücklich hiervon abweichenden schriftlichen Angebot des

Verwenders. Alle Preise verstehen sich, sofern im Angebot nicht anders angegeben, als Nettopreise in Euro ab Sitz des Verwenders ohne

Versandkosten, Verpackung, Versicherung, Zölle, Einfuhrumsatzsteuern oder sonstigen Nebenleistungen.

(2)

Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verwender an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.

Maßgebend sind ansonsten die in der Auftrags-bestätigung des Verwenders genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(3)

Wird bei Abruf oder Terminaufträgen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nur ein Teil der vereinbarten Menge abgenommen, ist der Verwender

berechtigt, nach seiner Wahl entweder für den gelieferten Teil den für die Losgröße geltenden Preis zu berechnen oder die noch nicht abgerufene

Menge zu liefern und zu berechnen.

(4)

Soweit der Verkäufer bereit ist, die Ware an anderen Orten auszuliefern, hat der Käufer die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen.

 

 

(5)

Für Auslandsbestellungen gelten gesonderte Konditionen. Diese richten sich nach Gewicht, Versandart und Zielland sowie den dort geltenden

Bestimmungen für  Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer. Die Preise verstehen sich, sofern im Angebot nicht anders angegeben, als Nettopreise in

Euro ab Sitz des Verwenders ohne Versandkosten, Verpackung, Versicherung, Zölle, Einfuhrumsatzsteuern oder sonstigen Nebenleistungen.

 

(6)

Ist eine Lieferzeit von vier Monaten oder länger, gerechnet vom Vertragsschluss, vereinbart, behält sich der Verwender die Erhöhung seiner

Preise wegen einer Erhöhung der eigenen Bezugspreise und/oder Lohn- und Produktionskosten vor. Im Falle einer solchen Erhöhung wird der

Verwender die preiserhöhenden Faktoren in der Rechnung ausweisen.

(7)

Die vorgenannte Regelung findet im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen keine Anwendung.

(8)

Im Falle der Erhöhung der Beschaffungskosten oder sonstigen kaufpreisrelevanter Kosten behält sich der Verwender das Recht zur entsprechenden

Preiserhöhung vor.

 

§ 5

Durchführung des Vertrages

 

(1)

Liefertermine oder –fristen sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Vereinbarte Liefertermine

gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Liefertermin der Transportperson übergeben wurde. Der Verwender meldet dem Kunden

auf Wunsch die Versandbereitschaft der Ware. Sollten die Bearbeitungs-, Liefertermine oder –fristen erheblich abweichen, wird der Verwender den

Kunden unverzüglich benachrichtigen.

(2)

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verwender die Lieferung nicht nur vorübergehend

wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche

Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verwenders oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verwender auch bei verbindlich

vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verwender,  die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung

zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten unvorhersehbaren Ereignisse während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird

auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Der Verwender wird den Kunden

über den Eintritt einer

solchen Verzögerung unverzüglich unterrichten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verwender von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde

hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

(3)

Der Kunde kann vom Vertrag nur zurücktreten, wen er den Verwender nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt.

Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn der Verwender nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Schadensersatzansprüche des Kunden bestimmen sich

nach § 10 dieser Bestimmungen.

(4)

Der Verwender ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese geschlossene und für den Kunden nutzbare Teile des

Vertragsgegenstandes darstellen.

(5)

Nachträgliche Wünsche des Kunden nach Änderungen oder Ergänzungen der Leistungen oder Lieferungen verlängernd die Lieferzeit in

angemessenem Umfang.

(6)

Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verwenders setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen

des Kunden voraus. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Leistung in Verzug, ist der Verwender berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten,

ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

(7)

Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist der Verwender berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des

Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

(8)

Wird der Verwender trotz sorgfältiger Auswahl von seinem Zulieferer selbst (endgültig) nicht beliefert, wird der Verwender von seiner Leistungspflicht

befreit, wenn er dem Kunden die Nichtbelieferung anzeigt und, soweit zulässig, die Abtretung der ihm gegen den Zulieferer zustehenden Ansprüche

an den Kunden anbietet. Bei der Auswahl der Zulieferer haftet der Verwender nicht für leicht fahrlässiges Auswahlverschulden.

 

 

 

 

§ 6

Zahlung

 

(1)

Es gelten die vereinbarten Liefer- und Zahlungsbedingungen. Neukunden werden grundsätzlich nur gegen Nachnahme beliefert.

Der Verwender behält sich vor, in Ausnahmefällen die Lieferung von sofortiger Zahlung abhängig zu machen.

(2)

Rechnungen des Verwenders sind, soweit nicht anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Rechnung rein netto,

ohne Skonti oder sonstige Abzüge zu bezahlen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber.

Der Verwender ist berechtigt, alle anfallenden Einzugsspesen dem Kunden in Rechnung zu stellen. Eine diesbezügliche Rechnung ist sofort fällig.

Es besteht keine Verpflichtung des Verwenders, Schecks oder Wechsel anzunehmen.

(3)

Zahlungen des Kunden werden zunächst auf entstandene Mahnkosten, Zinsen und dann auf die älteste Schuld angerechnet.

Der Verwender ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheits-leistung zu verlangen bzw. sämtliche Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, wenn eine wesentliche Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit des Kunden

eintritt oder dieser sich im Zahlungsverzug befindet. Dies gilt nicht bei Zahlungsverzug hinsichtlich einer im Verhältnis zum

Auftragsvolumen mit dem jeweiligen Kunden geringfügigen Forderung.

(4)

Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Verwender Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

der Europäischen Zentralbank verlangen. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, erhöht sich der Zinssatz auf 8 Prozentpunkte.

Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5)

Der Kunde kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen,

wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

 

 

 

 

§ 7

Gefahrübergang

 

(1)

Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sonderverpackung und Ersatzverpackung werden

zum Selbstkostenpreis berechnet.

(2)

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Das Risiko der Beschädigung

oder des Verlustes der Ware geht, soweit die Ware in den Geschäftsräumen des Verwenders ausgeliefert wird, in dem Zeitpunkt

auf den Kunden über, in dem der Verwender den Kunden darüber informiert, dass die Ware zur Abholung bereit steht.

(3)

Beim Versendungskauf geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person,

deren Beauftragten oder anderer Personen, die von dem Verwender benannt sind, übergeben worden ist oder zwecks Versendung

das Lager des Verwenders verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung

der Versandbereitschaft auf ihn über. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr auch im Falle des

Versendungskaufes erst mit der Übergabe an ihn über.

(4)

Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Verwender die Übergabe anbietet.

(5)

Der Versand erfolgt unversichert, es sei denn, der Kunde versichert die Sendung auf seine Kosten gegen Transportschäden.

(6)

Kann eine vereinbarte Leistung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen,

geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist.

Etwaige Lagerkosten trägt der Kunde.

 

 

 

 

 

§ 8

Annahmeverweigerung

 

Bei Annahmeverweigerung der Lieferung ohne vorherige schriftliche Stornierung des Auftrages berechnet der Verwender einen Kostenanteil

 

  • Im Falle eines Kaufvertrages in Höhe von 200,00 €
  • Im Falle eines Werkvertrages die angefallenen Aufarbeitungskosten.

 

 

§ 9

Eigentumsvorbehalt

 

(1)

Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrenüberganges oder anderer Bestimmungen dieser Lieferbedingungen,

erfolgen Lieferungen des Verwenders unter Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsübergang findet erst mit Erfüllung sämtlicher,

auch künftig entstehender Forderungen gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (Wechsel, Scheck, Abtretung,

Bürgschaft, Schadenersatz u.A.) statt. Der Verwender hat das Recht, die Ware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern

oder sonst wie darüber zu verfügen, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist.

(2)

Bei Verträgen mit Kunden, die diese in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen

sowie Verträgen mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bleiben

die gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden

Eigentum des Verwenders. Dies gilt auch dann, wenn der Verwender einzelne oder sämtliche Rechnungen in eine laufende Rechnung

aufgenommen hat und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Im Verhältnis zu diesem Kunden gilt ein Herausgabeverlangen nicht als Rücktritt vom Vertrag.

(3)

Vor dem Übergang des Eigentums ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Gegenstände untersagt.

Eine Weiterveräußerung ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung

tritt der Kunde bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in Höhe des Kaufpreises mit dem Verwender an diesen ab.

Der Verwender nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist ermächtigt, die Forderung bis zum Widerruf durch oder Einstellung

seiner Zahlungen an den Verwender für dessen Rechnung einzuziehen. Wird Vorbehaltsware im Zusammenhang mit Waren oder Gegenständen,

die im Eigentum Dritter stehen, weiterveräußert, gilt die Forderung gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Verwender

und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises als abgetreten. Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände gepfändet,

hat der Kunde dies dem Verwender unverzüglich mitzuteilen und gleichfalls unverzüglich dem Pfandgläubiger Mitteilung vom Eigentumsvorbehalt zu machen.

(4)

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des

Verwenders entstehenden Erzeugnisse. Die Be- oder Verarbeitung von Waren erfolgt stets für den Verwender in dessen Auftrag,

jedoch ohne diesen zu verpflichten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren

Eigentumsvorbehalt bestehen, erwirbt der Verwender Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware

zum Rechnungswert, der übrigen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Werden Waren des Verwenders mit anderen Sachen verbunden,

welche im Verhältnis zu den Waren des Verwenders die Hauptsache darstellen, überträgt der Kunde dem Verwender

das Miteigentum an der neu entstandenen Sache, soweit er der Eigentümer ist. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte

gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(5)

Ist der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlung ein oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel

an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist er auch im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr berechtigt,

über die Gegenstände zu verfügen. Der Verwender ist dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger und Vorlage

von Unterlagen zu verlangen, diese vom Übergang der Forderung an den Verwender schriftlich zu benachrichtigen und die Forderung des Kunden

gegen die Warenempfänger einzuziehen.

 

§ 10

Gewährleistung

 

(1)

Der Verwender gewährleistet, dass die gelieferten Waren bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben oder,

soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwender eignen. Ist auch eine

solche Verwendung nicht vereinbart, wird gewährleistet, dass sich die gelieferten Waren für die gewöhnliche Verwendung

eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Waren der gleichen Art üblich sind und die der Kunde nach der Art der Waren erwarten kann.

(2)

Entsprechen die gelieferten Waren bei Gefahrübertragung nicht dieser Gewährleistung, so kann der Kunde nach Wahl des Verwenders

zunächst Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Kommt der Verwender dieser Pflicht binnen

einer angemessenen Frist nicht nach, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.

(3)

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,

bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden,

die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,

ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,

sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen

oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls Mängelansprüche.

(4)

Die Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres seit der Ablieferung der Ware.

(5)

Ist der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, gelten die Ziffern 10.2 und 10.3 mit folgenden Abweichungen:

 

  • die Art der Nacherfüllung ist vom Kunden zu bestimmen
  • die Gewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren

 

(6)

Ist der Kunde Kaufmann, setzen seine Gewährleistungsansprüche die Erfüllung der Rügepflicht gemäß § 377 HGB voraus.

(7)

Erbringt der Verwender eine mangelhafte Reparaturleistung, kann der Kunde zunächst nur Nacherfüllung verlangen,

die nach Wahl des Verwenders in der Mängelbeseitigung oder in der Herstellung eines neuen Werkes besteht.

(8)

Kommt der Verwender dieser Pflicht binnen einer angemessenen Frist nicht nach, kann der Kunde den Mangel

selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die Verfügung mindern.

 

 

 

 

§ 11

Selbstbelieferungsvorbehalt

 

Hat der Verwender zum Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung bei einem Lieferanten Waren oder Materialien bestellt

und soll aus dieser Bestellung die Weiterbelieferung an bzw. die Verarbeitung für den Kunden erfolgen, kann der Verwender

vom Vertrag zurücktreten, wenn er seinerseits nicht oder nicht richtig beliefert wurde. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht,

wenn dem Verwender hinsichtlich der Auswahl des Lieferanten ein Verschulden zur Last fällt.

 

§ 12

Werkunternehmerpfandrecht

 

(1)

Der Verwender hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten

beweglichen Sachen des Kunden, wenn diese bei der Herstellung oder zum Zwecke der Bearbeitung in seinen Besitz gelangt sind.

(2)

Übergibt der Kunde dem Verwender einen unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Gegenstand,

so entsteht das Unternehmerpfandrecht am Eigentumsanwartsschaftsrecht des Kunden.

(3)

Gehört der dem Verwender übergebene Gegenstand nicht dem Kunden, hat der Verwender gegenüber dem Kunden

den Kaufpreis- bzw. Vergütungsanspruch, fällig bei Abnahme. Bezahlt der Kunde nicht, hat der Verwender

ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB. Gegenüber dem Eigentümer hat der Verwender die Ansprüche aus den §§ 994 ff BGB.

 

§ 13

Haftung

 

(1)

Der Verwender haftet für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit,

wobei die Haftung des Verwenders auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Vertragsstrafen,

die der Kunde gegenüber Dritten versprochen hat, gehören nur dann zum vorhersehbaren Schaden,

wenn der Kunde den Verwender über die Möglichkeit und Höhe einer solchen Vertragsstrafe rechtzeitig aufgeklärt hat.

 

(2)

Der Verwender haftet ebenfalls uneingeschränkt im Falle der Arglist und bei der Übernahme einer Garantie.

(3)

Unbeschränkt ist die Haftung des Verwenders ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung

eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Gleiches gilt für sonstige Schäden,

die au einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung

eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

(4)

In jedem Fall unberührt bleiben die Haftung des Verwenders nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.

(5)

Im übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen den Verwender und gegen dessen Erfüllungs- bzw.

Verrichtungsgehilfen wegen einer Pflichtverletzung aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.

 

§ 14

Instandsetzungen

 

Ein Instandsetzung erfolgt ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht vorliegt.

 

§ 15

Warenkennzeichnung, Schutzrechte

 

(1)

Eine Veränderung der Waren des Verwenders und jede Sonderstempelung, die als Ursprungskennzeichen des Kunden oder eines Dritten

gelten oder den Anschein erwecken könnte, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.

(2)

Der Verwender übernimmt keine Haftung dafür, dass die Anwendung der verkauften Ware nicht in die Schutzrechte Dritter eingreift.

 

(3)

Bei nach Angabe von Kunden gefertigter Ware übernimmt der Verwender keine Haftung dafür,

dass fremde Schutzrechte nicht verletzt werden; dies gilt auch dann, wenn der Verwender an der Entwicklung mitgewirkt

oder die Ware nach Angaben des Kunden entwickelt hat.

 

§ 16

Fernabsatzverträge

 

(1)

Ist der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB und kommt ein Vertrag über die Lieferung von Waren unter ausschließlicher

Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, d.h. Kommunikati-onsmitteln, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages

ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, zustande, gilt ergänzend folgendes:

Der Kunde kann seine Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss des Vertrages binnen zwei Wochen gegenüber dem Verwender widerrufen.

Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache zu erklären.

Die Widerrufsfrist beginnt bei Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung . Der Widerruf ist gegenüber der INELTEK GmbH zu erklären.

 

§ 17

 

Weiterverkauf / Export /Ausfuhrkontrolle

 

Sämtliche durch den Verwender gelieferten Waren sind zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferungsland bestimmt.

Der Kunde verpflichtet sich zu beachten, dass die Wiederausfuhr dieser Waren den Außenwirtschaftsgesetzen

der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Lieferungslandes und ggf. des Ursprungslandes des Produktes unterliegt

und danach für ihn genehmigungspflichtig sein kann. Es obliegt dem Kunden, sich über das im Einzelfall maßgebliche Außenwirtschaftsrecht

zu informieren und ggf. entsprechende Genehmigungen selbst zu beantragen und zu erwirken.

 

§ 18

Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

(1)

Der Kunde darf die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit vorheriger

schriftlicher Zustimmung des Verwenders auf Dritte übertragen.

(2)

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verwender und Kunden

gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3)

Erfüllungsort sind die Geschäftsräume des Verwenders.

(4)

Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts

oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis

unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Verwenders.

 

§ 19

Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung  im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein

oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Diese Geschäftsbedingungen sollen bei etwaigen Lücken, Unklarheiten oder Veränderungen in ihren Grundlagen so ausgelegt werden,

wie es dem Sinn der Gesamtvereinbarungen entspricht. Sollte eine Vereinbarung unwirksam sein oder werden,

so ist sie durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Vereinbarung möglichst nahe kommt.

Abweichung der Bedingungen bedürfen der Schriftform.

 

 

 

PDF   Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Ineltek GmbH

 

§ 1.  Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1.1. Für alle Bestellungen für Ineltek GmbH  im folgenden Ineltek GmbH genannt - gelten nur die vorliegenden Bedingungen,

Lieferung: Frei Haus

Zahlung: 14 Tage 2% oder 30 Tage netto

 sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des Auftragnehmers in dessen AGB oder

Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder

Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.

 

§ 1.2. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung

auch für alle weiteren Bestellungen an.

 

§ 1.3. Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden.

Das Angebot kann nur binnen einer Frist von 14 Tagen angenommen werden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.

 

§ 2. Lieferung und Versand

 

§ 2.1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anweisung der Ineltek GmbH

zu den vereinbarten  Terminen. Der Auftragnehmer zeigt Änderungen der Termine unverzüglich an.

 

§ 2.2. Der Auftragnehmer hat die Versandvorschriften der Ineltek GmbH und des Spediteurs bzw. Frachtführers einzuhalten.

In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden die Bestell- und Artikelnummern der Ineltek GmbH angegeben.

 

§ 2.3. Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten,

trägt der Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde.

[... Sonderregelungen für besonders wertvolles Verpackungsmaterial; Teillieferungen, etc. ...]

 

§ 3. Lieferfristen, Liefertermine

 

§ 3.1. Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort.

 

§ 3.2. Die Ineltek GmbH ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung

angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden

oder bei Dritten einzulagern.

[... Sonderregelungen für Fälle des Annahmeverzuges bei Höherer Gewalt, wie sie für den internationalen Handel von Bedeutung sind ...]

 

§ 4. Qualität und Abnahme

 

§ 4.1 Der Auftragnehmer sichert zu, daß die Ware unterbreiteten Pflichtenheften, einschlägigen Normen und dem Stand der Technik entspricht.

 

§ 4.2 Die Ineltek GmbH behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen

und erst danach abzunehmen.  Im Beanstandungsfall kann der Auftragnehmer mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden.

Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 14 Tage.

Der Auftragnehmer verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.

 

§ 4.3. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.

 

§ 4.4. Zu liefernde Maschinen und Anlagen müssen insbesondere den folgenden Vorschriften entsprechen:

[Produktspezifische Normen zur Sicherheit und Funktion der bestellten Waren.]

 

§ 4.5. Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe für Lieferverzug bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe auch dann erhalten,

wenn er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche  bleiben gleichfalls

ohne besonderen Vorbehalt bei Abnahme bestehen.

[Für den industriellen Bereich: Besondere Vereinbarungen zur Qualitätssicherung, Qualitätsprüfungen durch Stichproben,

Dokumentation hierüber, Rechtsfolgen bei Verstößen ...]

 

§ 5. Preise und Zahlungsbedingungen

 

§ 5.1 Vereinbarte Preise sind Höchstpreise; Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und

Bezahlung der Rechnung kommen der Ineltek GmbH zugute.

 

§ 5.2 Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen.

Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

 

§ 5.3 Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit.

Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels  berechtigt die Ineltek GmbH die Zahlung bis zur Erfüllung

der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.

 

§ 5.4 [Bestimmung der Zahlungsweise, z. B. “Zahlbar 30 Tage ab Rechnungslegung.” oder unter Einräumung eines Skontos.]

 

§ 6. Aufrechnung und Abtretung

 

§ 6. 1 Der Auftragnehmer ist nur berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

 

§ 6.2 Die Abtretung von Forderungen gegen die Ineltek GmbH ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung wirksam.

 

§ 7. Gewährleistung

 

§ 7.1. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften,

soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der Auftragnehmer stellt die Ineltek GmbH auf erstes Anfordern

von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung

aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Auftragnehmer sichert das Bestehen einer angemessene Produkthaftpflichtversicherung zu.

 

§ 7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 12 Monate ab Anlieferung am Erfüllungsort.

Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese.

 

§ 7.3 Bei mangelhafter Lieferung hat der Auftragnehmer nach Wahl durch Ineltek GmbH kostenlosen Ersatz zu leisten,

einen Preisnachlaß nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen.

In dringenden Fällen ist die Ineltek GmbH -  nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer - berechtigt,

auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel  selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen

oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät.

Wird gemäß dem in der Bestellung bezeichneten statistischen Prüfverfahren die Überschreitung des höchstzulässigen Fehleranteiles festgestellt,

so ist Ineltek GmbH berechtigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung Mangelansprüche zu erheben oder auf Kosten

des Auftragnehmers nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftragnehmer die gesamte Lieferung zu überprüfen.

 

§ 7.4 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand,

also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen

beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.

 

§ 7.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet angemessene Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund Produkthaftungsrecht zu erstatten.

Eine Mitteilung zur Stellungnahme wird vorher schnellstmöglich an den Auftragnehmer durch die Ineltek GmbH erfolgen.

[Zusätzliche Bedingungen empfehlen sich bei komplizierter Ware bzgl. mehrfach fehlgeschlagenen Nachbesserungen oder

bei Dauerschuld- oder Wiederkehrschuldverhältnissen, also speziell bei Bezugsverträgen.]

 

8. Informationen und Daten

 

Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw.,

die wir dem Auftragnehmer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum.

Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt

eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren.

 

9. Schutzrechte Dritter

 

Der Auftragnehmer versichert, daß Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen,

insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern die Ineltek GmbH dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter,

wie z. B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Auftragnehmer hiervon und

von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.

 

10. Datenschutz

 

Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogenen Daten unter Beachtung

der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.

 

11. Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.

[... Gerichtsstandsvereinbarung, Sprachregelung, etc. bei AGBs gegenüber Kaufleuten...]